SIE BENÖTIGEN EINEN ENERGIEAUSWEIS?
ENERGIEAUSWEIS
Am 1. Mai 2014 trat die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Die Neuordnung des Gesetzes beinhaltet einige wichtige Neuerungen, die Immobilienkäufer und -verkäufer kennen sollten – unter anderem kommt dem Energieausweis eine größere Bedeutung zu als bisher. Eigentümer, Immobilienmakler und Hausverwalter sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie unaufgefordert einen entsprechenden Energieausweis vorzulegen.
Heizkessel die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (Öl-Heizung u. Gas-Heizung) betrieben werden und nach dem 01.01.1985 verbaut wurden, sind nach Ablauf von 30 Jahren zu entfernen. Ist der Heizkessel vor 1985 eingebaut worden, muss dieser bis zum Jahr 2015 ausgetauscht werden. Ausnahmen: Niedertemperatur– und Brennwertkessel. Besitzer von Ein– oder Zweifamilienhäuser, die ab 01.02.2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohneinheit selber nutzen, sind von dieser Verpflichtung befreit. Sollte ein Eigentümer wechseln gilt wieder die Regelung und die Austauschpflicht muss innerhalb der nächsten 2 Jahren erfolgen.
Sollte die oberste Geschossdecke nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, muss dieses bis Ende 2015 erfolgen. Hiermit sind die Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen gemeint. Ausnahmen: Befreit von den Anforderungen ist, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht oder wenn die Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst nutzen.
Seit dem 01.01.2016 wurden die Anforderungen für den Primärenergiebedarf bei Neubauten um 25 Prozent erhöht.
Ein Energieausweis ist bei Besichtigungen dem Interessenten vorzulegen. In Immobilienanzeigen ist folgendes anzugeben:
- Art des Energieausweises (Bedarfs– oder Verbrauchsausweis)
- Wert des Energiebedarfs oder –verbrauchs des Gebäudes
- Art der Heizung (Energieträger)
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse, wenn ein Ausweis mit Effizienzklasse vorliegt
Es gilt eine Aushangpflicht bei öffentlichen Gebäuden ab 250 m² Nutzfläche und bei privaten Gebäuden ab einer Nutzfläche von 500 m².
Ob Energieausweise auch korrekt ausgestellt sind, wird durch Stichproben kontrolliert.
Kontrollsysteme für Inspektionsberichte von Klimaanlagen werden eingeführt. Die Senkung des Primärenergiefaktors von Strom erhöht sich auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8. Der Energieausweis wird durch die Energieeffizienzklassen A+ bis H aufgeteilt. Das Bandtacho reicht nur noch von 0 bis >250kwh pro/qm und Jahr.
Sollten Sie als Bauherr einen Bauantrag einreichen, Bauanzeige erstatten oder eine nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahme beginnen, ist für Sie die EnEV 2014 verbindlich.
Was ändert sich bei der Altbausanierung:
Für die Sanierung von Altbauten sieht die EnEV 2014 keine verschärften Anforderungen vor. Allerdings besteht trotzdem für viele Eigentümer Handlungsbedarf. Denn in der EnEV 2014 wurde präzisiert, wie die obersten Geschossdecken bei Bestandsgebäuden zu dämmen sind. Die Pflicht dazu besteht eigentlich schon seit 2011. „Aber da gab es bisher eine große Verunsicherung, welche Decken betroffen sind“, erläutert der Energieexperte.
Jetzt gilt: Alle Decken, die nicht den mit DIN-Norm festgelegten Mindestanforderungen an den Wärmeschutz genügen, müssen bis Ende 2015 extra gedämmt werden.
Was ändert sich beim Immobilienverkauf:
Bei Wohnungsbesichtigungen muss der Ausweis vorgelegt und bei einem Immobilienverkauf an den Käufer übergeben werden. Besonders für Verkäufer ist wichtig: Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung müssen diverse Werte aus dem Energieausweis schon bei der Bewerbung einer Immobilie in einer (Online-)Anzeige aufgeführt werden.